Mietbedingungen
I. Pflichten des Vermieters
1. Gebrauchstauglichkeit:
Der Vermieter stellt dem Mieter ein technisch intaktes und verkehrssicheres Fahrzeug zur Verfügung.
Winterreifen sind jedoch ohne besondere Vereinbarung nicht geschuldet.
2. Versicherungsschutz:
Das Fahrzeug ist mindestens im gesetzlichen Umfang haftpflichtversichert. Daneben besteht Voll-
und Teilkaskoschutz im üblichen Umfang für Brand-, Explosions-, Elementar-, Glas- und Wildschaden
sowie für Entwendungen mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von €2500 je Schadenfall.
II. Pflichten des Mieters
1a. Vereinbarter Mietpreis, Fälligkeit:
Der Mietpreis entspricht der vertraglichen Vereinbarung. Als ein Tag gelten jeweils 24 Stunden ab Übernahme.
Der Mietpreis ist bei Rückgabe fällig. Der Vermieter kann eine Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden
Mietkosten zzgl. einer angemessenen Kaution vor Übergabe des Fahrzeugs bar oder per Kreditkarte verlangen.
Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters.
1b. Abweichende Fälligkeit:
Wenn der „Zuschlag Mehrleistung Unfallersatz“ vereinbart ist, verzichtet der Vermieter auf eine Vorauszahlung.
Die Mietkosten sind dann für 21 Tage ab Rückgabe gestundet, damit der Mieter die Direktzahlung durch die
eintrittspflichtige Versicherung veranlassen kann.
2. Mehrere Mieter:
Mehrere Mieter haften für alle Verpflichtungen gesamtschuldnerisch.
3. Reparaturen:
Eine während der Mietzeit erforderliche Reparatur darf bis zu einem Reparaturaufwand von €100,- vom Mieter
in einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Für Reparaturen mit höherem Reparaturaufwand muss der
Mieter mit dem Vermieter Kontakt aufnehmen und dessen Weisung einholen.
4. Wartung:
Für erforderliche Wartungsarbeiten während der Mietzeit muss der Mieter mit dem Vermieter Kontakt aufnehmen
und dessen Weisung einholen. Möchte der Mieter auf eigene Kosten eine Wagenwäsche vornehmen, bedarf das
nicht der Zustimmung des Vermieters.
5. Nutzungszweck:
Der Mieter ist zum rechtmäßigen verkehrsüblichen Gebrauch des Fahrzeugs berechtigt. Es darf nicht zu
motorsportlichen oder zu Testzwecken sowie zum gewerblichen Personenverkehr eingesetzt werden.
Die Nutzung des Fahrzeugs außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Zustimmung des Vermieters.
6. Berechtigte Fahrer:
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter sowie von im Mietvertrag benannten Personen geführt werden.
7. Unfall:
Im Falle eines Unfalls während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, die Polizei hinzuzuziehen.
Er muss den Vermieter schnellstmöglich, spätestens jedoch bei Fahrzeugrückgabe, informieren und ihm
alle regulierungsrelevanten Informationen zur Verfügung stellen (insbes. Name, Anschrift von Halter und
Fahrer des Unfallgegners, Kfz-Kennzeichen und Versicherung des unfallbeteiligten Fahrzeugs,
Unfallort, -zeit und -datum, etwaige Zeugen, Unfallhergang).
8. Rückgabe des Fahrzeugs:
Das Fahrzeug ist vom Mieter zum vereinbarten Zeitpunkt (bei einer Stunde Karenzzeit) am vereinbarten Ort
zurückzugeben. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung gehen entstehende Rückholkosten zu Lasten des Mieters.
Wenn der „Zuschlag Mehrleistung Unfallersatz“ vereinbart ist, ist der Rückgabezeitpunkt stets ein unverbindlicher,
der von den Rahmenbedingungen der Reparatur oder Wiederbeschaffung im Hinblick auf das unfallbeschädigte
Fahrzeug abhängig ist.
Normale Abnutzung durch den vertragsgemäßen Verbrauch ist mit dem Mietpreis abgegolten. Sonstige
Verschlechterungen gehen zu Lasten des Mieters, soweit nicht eine Versicherung eintrittspflichtig ist.
III. Haftung des Vermieters
Soweit keine oder keine ausreichende Deckung aus vom Vermieter abgeschlossener Versicherung besteht,
haftet der Vermieter für durch ihn verursachte Schäden nur bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit.
Diese Einschränkung gilt nicht für Schäden bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder für
Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
IV. Haftung des Mieters
1. Schäden:
Der Mieter haftet unbeschränkt für alle von ihm oder von berechtigten Fahrern und Nutzern am Mietobjekt
verursachten Schäden. Diesbezüglich an den Vermieter gezahlte Versicherungsleistungen werden auf den
Anspruch des Vermieters gegen den Mieter angerechnet. Bei Unfallschäden und vereinbartem „Zuschlag Vollkasko“
(siehe Vorderseite) gilt ergänzend: Im Falle grober Fahrlässigkeit haftet der Mieter in einem seinem
Verschulden entsprechendem Verhältnis. Das gleiche gilt für ein Verschulden des berechtigten Fahrers.
2. Mietausfallkosten:
Für durch den Mieter verursachte Mietausfälle haftet er für jeden Tag, an dem das Fahrzeug zur Vermietung
nicht zur Verfügung steht, pauschal in Höhe von 66 % der vereinbarten Tagesmiete, es sei denn,
er weist das Entstehen eines niedrigeren Schadens nach.
3. Buß- und Verwarnungsgelder, Geldstrafen:
Für alle Folgen von Verkehrsverstößen, die während der Mietzeit begangen wurden, haftet der Mieter.
V. Gerichtsstand, Rechtswahl
Als Gerichtsstand wird der Sitz des Vermieters vereinbart. Für alle Ansprüche aus diesem Vertrag gilt deutsches Recht.
VI. Warndatei, Datenschutz
1.
Der Mieter erklärt sein Einverständnis, dass der Vermieter alle notwendigen Vertragsdaten für die Abwicklung
einschließlich der fiskalisch erforderlichen Aufbewahrung im Rahmen datenschutzrechtlicher Bestimmungen speichert.
Die Weitergabe an Dritte erfolgt nur, wenn und soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder
der Allgemeinheit erforderlich ist und soweit schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden.
2.
Der Mieter erklärt sein Einverständnis, dass der Vermieter Unregelmäßigkeiten aus dem Vermietvorgang,
die von strafrechtlicher Relevanz sind, über den Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) weiterleitet.
Der Vermieter darf auch entsprechende Auskünfte bei der Warndatei einholen.
Der Mieter kann bei dem Vermieter oder beim BAV stets Auskunft hinsichtlich über ihn gespeicherter Daten einholen.
